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Wer die Piratensender verfolgt
Eine Straftat ist Ätherpiraterie in Deutschland schon seit 1996 nicht mehr. Für die Ordnungswidrigkeit
einer Frequenznutzung ohne offizielle Zuteilung verlangt die Bundesnetzagentur (BNA) von ertappten Schwarzfunkern ein Bußgeld. Rechtliche Grundlage bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG) in der
Fassung von 2004 — und hier speziell Paragraf 149 (1) Satz 10.


Katz- und Maus-Spiel
Wann rücken die Funkfahnder
aus? Eine spannende Frage, auf die es keine eindeutige Antwort gibt.
Aktiv wird die Bundesnetzagentur im Fall einer konkreten Störung, zum Beispiel wenn ein Sender in
die Telefonanlage oder das Fernsehgerät des Nachbarn einstrahlt und dieser den Störungsdienst
alarmiert. Es kommt aber auch vor, dass die Peiler von sich aus auf Piratenjagd gehen. Vor allem
dann, wenn sie leichte Beute wittern, weil eine Station zu vorhersehbaren Zeiten stets von demselben
Standort aus sendet. Deutscher Rekordhalter ist der UKW-Pirat Radio Malaga aus Rhauderfehn-Langholt
mit 45 Aushebungen (Stand: Ende 2007). Auf Kurzwelle erwischt es im Durchschnitt einen Sender
pro Jahr. De facto ist das Risiko eines "Raids" begrenzt.

Beschlagnahme nur zur Beweissicherung
Im TKG fehlt eine Vorschrift, die das endgültige Einziehen der illegalen Sendeanlage gestattet.
Paragraf 64 erlaubt zwar die Außerbetriebnahme von Geräten, und laut Paragraf 129 dürfen Behörden Ausrüstung auch beschlagnahmen, aber bloß zur Beweissicherung. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern
die Bundesnetzagentur mit Hauptsitz Bonn verfolgt solche Fälle. Anders als Straftatbestände, die laut
Gesetz verfolgt werden müssen, können die Behörden im Einzelfall das Verfahren einstellen, ohne ein Bußgeld zu verhängen. Dies scheint in der Praxis eher selten vorzukommen.

Der Ablauf des Verfahrens
Die BNA spürt die Sendeanlagen auf, leitet das Ordnungswidrigkeitsverfahren ein und verschickt
einen Anhörungsbogen. Auf diesem hat der mutmaßliche Täter Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung
zu beziehen. Er muss zwar den Bogen zurücksenden, braucht aber keine Aussagen zum Sachverhalt
abgeben. In aller Regel setzt die BNA dann ein Bußgeld fest und verschickt einen Bescheid. Diesen
kann der Betroffene akzeptieren und bezahlen bzw. in bequemen Raten abstottern. Damit wäre das Verfahren bereits abgeschlossen. Zu einem Prozess kommt es nur noch, wenn binnen zwei Wochen
nach Zustellung des Bescheids Einspruch eingelegt wird. Dann entscheidet das Amtsgericht am Sitz
der Behörde — also in Bonn. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorgesehen. Bei Verfahrensfehlern besteht
die Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen. Dabei handelt es sich um eine Art Revision, bei der es
nicht mehr zu einer erneuten Beweisaufnahme kommt.

Elektromagnetische Verträglichkeit
Seit 2001 hat die Regulierungsbehörde einen weiteren Pfeil im Köcher: Mit Hinweis auf eine fehlende
EG-Baumusterbescheinigung kann die RegTP die Herausgabe eines konfiszierten Senders verweigern.
Damit nimmt die Regulierungsbehörde Bezug auf das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Geräten (EMVG). Ist eine solche vom EMVG geforderte Bescheinigung nicht vorhanden und wurde
der Sender in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen, liegt eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit vor (§ 5, § 12 Abs. 6). Hierfür kann ebenfalls ein Bußgeld verhängt werden. Betroffen sind insbesondere Gerätschaften der Marke Eigenbau oder ausgemusterten Armeebeständen.
Bei kommerziell gefertigter Ausrüstung wie beispielsweise Transceivern sieht die Sache anders aus.
Wer bei einer Aushebung allerdings leichtfertig die ihm präsentierte Verzichtserklärung unterschrieben
hat, kann sicher sein, dass die Behörde den Sender von sich aus entsorgen wird.


  Im Fadenkreuz der Funkpeilung
Wie hoch sind die Bußgelder?
Die von der Bundesnetzagentur verhängten
Bußgelder liegen der Erfahrung nach meist zwischen 500 und 2.500 Euro, können im Wiederholungsfall aber auch höher ansetzen.

Kosten für die Peilung und das Verfahren kommen unter Umständen noch hinzu. Zwischen 25 und 1.500 Euro kostet das Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich des Festlegens der Maßnahmen.

Ein mobiler Messeinsatz kostet 600 Euro (am
Ort des Störers) bzw. 900 Euro (am Ort des Gestörten). Ein stationärer Messeinsatz schlägt mit 250 bis 1.500 Euro zu Buche. Mag die tatsächliche Höhe der Einsatzkosten etwas willkürlich angesetzt wirken — es läppert sich schnell einiges zusammen.
Mehr zum Thema

Das Telekommunikationsgesetz (TKG)
im Wortlaut auf der Website des
Bundesjustizministeriums


Frequenzgebührenverordnung

Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten (EMVG)


Website der Bundesnetzagentur