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Wer die Piratensender verfolgt Eine Straftat ist Ätherpiraterie in Deutschland schon seit 1996 nicht mehr. Für die Ordnungswidrigkeit einer Frequenznutzung ohne offizielle Zuteilung verlangt die Bundesnetzagentur (BNA) von ertappten Schwarzfunkern ein Bußgeld. Rechtliche Grundlage bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fassung von 2004 und hier speziell Paragraf 149 (1) Satz 10. Katz- und Maus-Spiel Wann rücken die Funkfahnder aus? Eine spannende Frage, auf die es keine eindeutige Antwort gibt. Aktiv wird die Bundesnetzagentur im Fall einer konkreten Störung, zum Beispiel wenn ein Sender in die Telefonanlage oder das Fernsehgerät des Nachbarn einstrahlt und dieser den Störungsdienst alarmiert. Es kommt aber auch vor, dass die Peiler von sich aus auf Piratenjagd gehen. Vor allem dann, wenn sie leichte Beute wittern, weil eine Station zu vorhersehbaren Zeiten stets von demselben Standort aus sendet. Deutscher Rekordhalter ist der UKW-Pirat Radio Malaga aus Rhauderfehn-Langholt mit 45 Aushebungen (Stand: Ende 2007). Auf Kurzwelle erwischt es im Durchschnitt einen Sender pro Jahr. De facto ist das Risiko eines "Raids" begrenzt. Beschlagnahme nur zur Beweissicherung Im TKG fehlt eine Vorschrift, die das endgültige Einziehen der illegalen Sendeanlage gestattet. Paragraf 64 erlaubt zwar die Außerbetriebnahme von Geräten, und laut Paragraf 129 dürfen Behörden Ausrüstung auch beschlagnahmen, aber bloß zur Beweissicherung. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Bundesnetzagentur mit Hauptsitz Bonn verfolgt solche Fälle. Anders als Straftatbestände, die laut Gesetz verfolgt werden müssen, können die Behörden im Einzelfall das Verfahren einstellen, ohne ein Bußgeld zu verhängen. Dies scheint in der Praxis eher selten vorzukommen. Der Ablauf des Verfahrens Die BNA spürt die Sendeanlagen auf, leitet das Ordnungswidrigkeitsverfahren ein und verschickt einen Anhörungsbogen. Auf diesem hat der mutmaßliche Täter Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Er muss zwar den Bogen zurücksenden, braucht aber keine Aussagen zum Sachverhalt abgeben. In aller Regel setzt die BNA dann ein Bußgeld fest und verschickt einen Bescheid. Diesen kann der Betroffene akzeptieren und bezahlen bzw. in bequemen Raten abstottern. Damit wäre das Verfahren bereits abgeschlossen. Zu einem Prozess kommt es nur noch, wenn binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch eingelegt wird. Dann entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Behörde also in Bonn. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorgesehen. Bei Verfahrensfehlern besteht die Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen. Dabei handelt es sich um eine Art Revision, bei der es nicht mehr zu einer erneuten Beweisaufnahme kommt. Elektromagnetische Verträglichkeit Seit 2001 hat die Regulierungsbehörde einen weiteren Pfeil im Köcher: Mit Hinweis auf eine fehlende EG-Baumusterbescheinigung kann die RegTP die Herausgabe eines konfiszierten Senders verweigern. Damit nimmt die Regulierungsbehörde Bezug auf das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG). Ist eine solche vom EMVG geforderte Bescheinigung nicht vorhanden und wurde der Sender in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen, liegt eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit vor (§ 5, § 12 Abs. 6). Hierfür kann ebenfalls ein Bußgeld verhängt werden. Betroffen sind insbesondere Gerätschaften der Marke Eigenbau oder ausgemusterten Armeebeständen. Bei kommerziell gefertigter Ausrüstung wie beispielsweise Transceivern sieht die Sache anders aus. Wer bei einer Aushebung allerdings leichtfertig die ihm präsentierte Verzichtserklärung unterschrieben hat, kann sicher sein, dass die Behörde den Sender von sich aus entsorgen wird. |
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